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Satzung
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Satzung

 

des

 

Sport- und Schwimmvereins 1946 DREISEN e. V.

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Sport- und Schwimmverein 1946 Dreisen „eingetragener Verein“ und ist in das Vereinsregister Kaiserslautern eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Dreisen.

Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbandes und des Sportbundes Pfalz und ist an deren Satzungen gebunden.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Der Sport- und Schwimmverein 1946 Dreisen e. V., in dieser Satzung weiterhin kurz „Verein“ genannt, betreibt vor allem Fußball, aber auch andere Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.

Der Verein pflegt Heimatgefühl und Volksbewusstsein und will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu aufrechten Menschen, -staats- und Weltbürgern im Geist der Freiheit und Menschenwürde erziehen helfen.

Dafür stellt der Verein seinen Mitfliedern sein Vermögen, insbesondere seine Sportan-lagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet seine Einkünfte ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.

Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.

 

 

§ 2 a

 

Gemeinnützigkeit des Vereins

 

Der Verein Verfolgt gemäß § 2 ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige –Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlungen oder Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf niemand durch zweckfremde Ver-waltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

 

 

§ 3

 

Mitglieder

 

Der Verein hat:                                     1. Kinder

                                                                 2. Jugendliche

                                                                 3. aktive Mitglieder

                                                                 4. passive Mitglieder

 

 

§ 4

 

Ehrenmitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein be-sondere Dienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.

Ehrenmitglieder werden auf Antrag mit mehrheitlichem Beschluß der Mitgliederver-sammlung ernannt.

 

 

§ 4 a

 

Ehrungen

 

Der Verein ehrt seine Mitglieder:       a) für 25 Jahre Mitgliedschaft mit der

                                                                      „silbernen Ehrennadel“

                                                                 b) für 50 Jahre Mitgliedschaft mit der

                                                                      „goldenen Ehrennadel“

 

Außerdem kann der Verein auf Antrag mit mehrheitlichem der Mitgliederversammlung, Mitglieder oder Nichtmitglieder aufgrund „besonderer Verdienste“ für den Verein mit der „silbernen oder goldenen Ehrennadel“ ehren.

 

 

§ 5

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.    Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Ein-spruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen von seiner Zu-stellung an den Ausschluss zulässig, der endgültig entscheidet.

 

2.    Die Mitgliedschaft endet: a)        durch Austritt

b)        durch Ausschluss (siehe § 13)

c)            durch Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens 4 Wochen zuvor dem Vorstand anzuzeigen.

Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.

 

 

§ 6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtung zu bedienen.

Die Aktiven haben Anspruch auf sach- und fachgerechte Betreuung und auf Ver-sicherungsschutz.

Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebung und seines Vermögens verhindern.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Umlagen und Ge-bühren verpflichtet.

 

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:      1.         Die Mitgliederversammlung

                                                           2.         Der Ausschuss

                                                           3.         Vorstand

 

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:

 

a)           Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

b)           Entlastung des Ausschusses und des Vorstandes,

c)            Wahl des Vorstandes, der Ausschussmitglieder, der Fachwarte, Beisitzer u.ä. und der Rechnungsprüfer,

d)           Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,

e)           Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen,

f)             Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten,

g)           Auflösung des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im 1. Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen, oder wenn der Ausschuss oder mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder (§ 3, Ziffer 3 + 4) unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen.

Der Vorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederver-sammlung  allen über 18jährigen Mitglieder mindestens 6 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt. A n t r ä g e  sind dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.

 

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie müssen gegebenenfalls mit dem Wortlaut der beantragten Änderung auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer  be-schlussfähig.

 

B e s c h l ü s s e  werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmen-haltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

 

S a t z u n g s ä n d e r u n g e n  müssen mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

Die Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins (§ 2a) berühren, sind dem Finanzamt mitzu-teilen.

 

 

§ 9

 

Der Ausschuss

 

Der Ausschuss besteht aus:

 

a)           dem Vorstand ( § 10, 1. – 4. )

b)           den Fachwarten ( § 10, ab 5. )

c)            mindestens 4 Beisitzern ( 2 Beisitzer aus aktiven und 2 Beisitzern aus passiven Mitgliedern)

 

Der Ausschuss ist zuständig für die

 

a)           Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,

b)           Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen,

c)            Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen,

d)           Erlass besonderer Ordnungen

e)           Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.

 

Der Ausschuss wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen oder auf Verlangen von mindestens 3 Ausschussmitgliedern. Die Einladung ergeht schriftlich. § 8 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 10

 

Der Vorstand

 

Den Vorstand bilden:         1. der Vereinsvorsitzende,

                                               2. der stellvertretende Vereinsvorsitzende,

                                               3. der Schriftführer,

                                               4. der Kassenwart,

 

diese als geschäftsführender Vorstand nach § 12 und

 

                                               5. der Spielleiter der aktiven Fußballmannschaften,

                                               6. die Jugendleiter,

                                                7. die Vertreterin der Frauenturnabteilung.

 

Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mit-gliederversammlung oder der Ausschuss zuständig ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Es wird mündlich abgestimmt. § 8 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeits-ausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.

 

 

§ 11

 

Die Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

Alle Wahlen  sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen wird, wird die Wahl durch Handaufheben durchgeführt.

Werden 2 Personen vorgeschlagen, so gilt derjenige als gewählt, welche die einfache Stimmenmehrheit erhält.

Haben sich 3 oder mehr Personen der Wahl gestellt und erreicht keine von ihnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den 2 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Beim Stichwahlgang entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimment-haltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Erreichen 2 oder mehrere Vorgeschlagene die gleiche Stimmenzahl, so findet eine Stich-wahl zwischen den Vorgeschlagenen statt. Beim Stichwahlgang entscheidet einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied oder ein Rechnungsprüfer im Laufe des Vereinsjahres aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter für ihn bestimmen. Notfalls ist auch bei zeitweiser Verhinderung eines Ausschussmitgliedes entsprechend zu verfahren.

 

 

 

§ 12

 

1.         Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 

2.         Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des Stellvertreters (2. Vorsitzender) wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Ver-hinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig ein und leitet seine Sitzungen.

 

3.         Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

 

4.         Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.

 

5.         Der Spielleiter der aktiven Mannschaft leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Ihn unterstützen geeignete Fachwarte, die von der  Mitglieder-versammlung zu wählen sind.

 

6.         Den Jugendleitern obliegt die Jugendarbeit.

 

7.         Die Vertreterin der Frauenabteilung vertritt die Belange der weiblichen Vereins-mitglieder.

 

 

§ 13

 

Strafen

 

Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Ausschusses oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

 

1.         Verwarnung

2.         Sport-, Spiel-, Turnverbot

3.         Ausschluss , wenn Verstöße oder Verfehlungen wie die vorgenannten gröblich waren oder vorsätzlich erfolgten oder wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig machte oder deswegen von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

 

Wer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen fälligen Vereinsbeitrag nicht bezahlt, kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden und gilt als freiwillig ausgetreten.

 

Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Be-schwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung: sie ist binnen einer Aus-schlussfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzu-legen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Ausschuss hat die Be-schwerde binnen einer Woche nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.

 

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimm-berechtigten Anwesenden beschlossen werden.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Dreisen übergeben, die es bis zu 5 Jahre treu-händerisch für einen am Ort neu zu gründenden  Verein mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwalten hat.

 Der neu gegründete Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.

 

Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
 


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